Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern
(private Auftraggeber)
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Hausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
III. Preise
- Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
- Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
- Kostenelementklausel lt PrKG §1 Abs.2 Nr.3 – Auf Grund der derzeitigen unsicheren Situation in Bezug auf Lieferung von Produkten und Dienstleistungen, gilt für den vorgenannten Vertrag – verändert sich der Bezugspreis eines Produktes zur Herstellung des Endproduktes unseres Vertrages. Jedoch nur in dem Verhältnis der Steigerung des Vorproduktes.
- Preisgleitklausel – wenn erforderlich können die bereits bestätigten Preise angepasst werden. Hierbei berufen wir uns
auf unser Recht zur Leistungsverweigerung lt BGB §275 2. und BGB §313
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
- Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
- Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
V.Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
- im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
- bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
- im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be- Stand: April 2022 grenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
VII. Mängelrechte – Verjährung
- Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
- Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a 1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
- im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
- oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden
- Abweichend von 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Er- neuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
- Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. bei Dichtungen) entstanden sind.
- Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
- gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
- liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
- Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
- der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
- der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
II. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungs- recht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
III. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand April 2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträge
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Verkäufer) durchzuführenden Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt werden.
II. Angebote und Unterlagen
- Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend.
- Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine be- stimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.
- Kostenvoranschläge, Berechnungen, Zeichnungen oder andere Unterlagen sowie Warenproben und Modelle dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
II. Angebote und Unterlagen
- Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend.
- Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine be- stimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.
- Kostenvoranschläge, Berechnungen, Zeichnungen oder andere Unterlagen sowie Warenproben und Modelle dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
III. Preise Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inklusive Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager frei Verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
Kostenelementklausel lt PrKG §1 Abs.2 Nr.3 – Auf Grund der derzeitigen unsicheren Situation in Bezug auf Lieferung von Produkten und Dienstleistungen, gilt für den vorgenannten Vertrag – verändert sich der Bezugspreis eines Produktes zur Herstellung des Endproduktes unseres Vertrages. Jedoch nur in dem Verhältnis der Steigerung des Vorproduktes.
Preisgleitklausel – wenn erforderlich können die bereits bestätigten Preise angepasst werden. Hierbei berufen wir uns auf unser Recht zur Leistungsverweigerung lt BGB §275 2. und BGB §313
Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen
Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ab- lauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rech- nungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu be- schleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungs- erhalt, an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 14- Tagesfrist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
- Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um eine Gegenforderung auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten aus demselben Kaufvertrag.
IV. Lieferung und Gefahrübergang
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.
Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
Für den Eintritt eines Lieferverzuges ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zu- mutbar sind.
Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftreten- den Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.
Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
V. Eigentumsvorbehalte
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag
- Ist der Käufer kein Verbraucher, so gelten ergänzend die folgenden Absätze bis e.:
- Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offenzulegen. Ferner darf der Käufer mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vom Käufer vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Werden die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Käufer dies ihm sofort schriftlich
- Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
V. Eigentumsvorbehalte
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag
- Ist der Käufer kein Verbraucher, so gelten ergänzend die folgenden Absätze bis e.:
a. Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offenzulegen. Ferner darf der Käufer mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vom Käu- fer vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Werden die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Käufer dies ihm sofort schriftlich anzeigen.
b. Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch eine Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
c. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
d. Die aus einem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des eMaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß Absatz 4 zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung
e. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufer
VI. Mängelrechte
- Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Käufer, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich
- Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. her- stellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
- Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
- Soweit der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses der §§ 445a, 445b und 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen.
- Für einen Käufer, der kein Verbraucher ist, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung.
- Durch die Aushändigung von Garantieunterlagen eines Herstellers wird keine rechtliche oder tatsächliche Einstandspflicht des Verkäufers begründet. Aussagen des Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit sei- nes/seiner Produkte/-s in seiner Garantieerklärung sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen werden nicht zum Bestandteil des Kaufvertrages bzw. als (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag
VII. Haftung auf Schadenersatz
Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer — gleich aus welchem Rechtsgrund — im Rahmen der Verschuldenshaftung
- im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter o- der seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahr- lässiger Pflichtverletzung;
- bei Vorliegen von Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat;
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaf- fenheit der Kaufsache;
- im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Käufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
VIII. Verjährung
- Bei der Lieferung neu hergestellter Sachen verjähren Ansprüche eines Käufers, der kein Verbraucher ist, aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr. Ist der Käufer Verbraucher, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
- Handelt es sich bei der Kaufsache gem. Nr. 1 jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 445b BGB)
- Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche eines Käufers, der Verbraucher ist, in eine
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Kaufsache beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VII. a. bis d. verjähren jedoch aus- schließlich nach den gesetzlichen
IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ver-handlungssprache ist deutsch.
Ist der Käufer Kaufmann isd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichts- stand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie für deliktsrechtliche Ansprüche der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer isv § 14 BGB ist.
Hinweis
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Stand 01.01.2018